Die Mark – die deutsche Währung im Wandel der Geschichte, Teil 3

Ein Beitrag von Karlheinz Walz

100 Reichsmark, Ausgabe Oktober 1924, Porträt: Englische Dame
10 Reichsmark, Ausgabe 1929, Porträt: Albrecht Daniel Thaer

1924 hatte sich bei den ehemaligen alliierten Kriegsgegnern Deutschlands die Überzeugung durchgesetzt, daß eine Sicherstellung der Zahlung der Reparationsforderungen nur erreicht werden konnte, wenn das deutsche Geldwesen auf lange Sicht stabil bleiben würde. Damit war klar, daß das Reparationsproblem und die endgültige Neuordnung der deutschen Währung unmittelbar zusammenhingen und daher zusammen gelöst werden mußten.
Innerhalb der Londoner Konferenz über die deutschen Reparationszahlungen (Alliierte Reparationskommission) von 1924 wurde deshalb ein Fachausschuß einberufen, der die endgültige und dauerhafte Neuordnung der Währung im sog. Dawes-Plan zusammenfasste. Dieser Plan war benannt nach dem Vorsitzenden des Ausschusses, Charles G. Dawes, einem amerikanischen Politiker und Finanzfachmann, und bildete die Grundlage des sog. Londoner Schuldenabkommens vom 16. August 1924.
Entsprechend diesem Abkommen hatte die Reichsregierung vier Gesetze zu erlassen, was unter dem Datum des 30. August 1924 auch erfolgte: Das Münzgesetz, das Privatnotenbankgesetz (welches das Ende der privaten Notenbanken in Deutschland brachte*), das Gesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen (tatsächlich aber sind Rentenmarknoten noch bis 1945 im Umlauf geblieben, es wurden bis weit in die 30er Jahre hinein sogar noch neue Serien emittiert) und als wichtigstes das Bankgesetz.
Letzteres bestimmte die Reichsbank unter ihrem seitherigen Namen nunmehr als eine von der Reichsregierung unabhängige Institution. Desweiteren wurde die seitherige und in der Inflation entwertete Mark endgültig abgelöst und der Name der künftigen deutschen Währung mit Reichsmark festgelegt (die Rentenmark, mit der die Inflation gestoppt werden konnte, war ja lediglich eine Parallelwährung, ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu sein). Die 10- und 20-Mark- Goldmünzen des Kaiserreichs blieben, da sie ja aufgrund ihres Metallgehalts werthaltig waren, neben den Reichsmarknoten der Reichsbank gesetzliches Zahlungsmittel.
Alle alten, auf Mark lautenden Banknoten waren einzuziehen und zu vernichten, dies waren im wesentlichen nur noch die auf Billionenmark lautenden Scheine von Anfang 1924.
Die Darlehenskassen, Emittenten der Darlehenskassenscheine, wurden aufgelöst.
Deutschland kehrte mit der Reichsmark wieder zur Goldwährung zurück, wenn auch nicht zu einer reinen Goldumlaufwährung, so aber doch zu einer Goldkernwährung.
Es war eine Notendeckung zu 40% in Gold oder Devisen, mindestens jedoch davon _ in Gold und zu 60% in Schecks oder diskontierten guten Handelswechseln vorgeschrieben. Hiervon durfte nur ausnahmsweise und auch nur befristet abgewichen werden.
Das neue Bankgesetz trat erst am 11. Oktober 1924 in Kraft. Die Reichsbank gewann damit Zeit für die Herstellung einer neuen, wie vorgeschrieben nun auf Reichsmark lautenden Notenreihe, um die behelfsweise noch umlaufenden Billionenmark-Werte ablösen zu können. Dennoch blieb die Zeit knapp, so daß für die Herstellung der Scheine der einfache und nicht fälschungssichere Buchdruck zur Anwendung kam. Zur Verbesserung des Fälschungsschutzes wurde daher Wert auf ein besonders gutes Wasserzeichenpapier aus Hadern**) gelegt. Die neuen Banknoten zeigten Kopfbilder nach Gemälden von Hans Holbein.
Das Bankgesetz bestimmte die Einsetzung eines Kommissars für die Notenausgabe, der die Kontrolle über die Notenemission der Reichsbank ausübte. Dies war bis 1930 ein Ausländer, danach der Präsident des Reichsrechnungshofes.
Der Notenkommissar brachte nach dem Druck der Banknoten auf den Bogen seinen Ausfertigungskontrollstempel im Blindprägedruck an, erst damit wurden die Scheine zu gültigen gesetzlichen Zahlungsmitteln.
Präsident der Reichsbank war nach dem Tod von Rudolf Havenstein im November 1923 Hjalmar Schacht geworden, ein Währungsfachmann und Notenbanker der alten Schule.